Kein Vorrang

Abfallrechtliche Besonderheiten wie das Ortsnäheprinzip können nicht zu einer Befreiung von der Vergabepflicht führen. (EuGH vom 21. Januar 2010 – AZ C-17/09)

Das Vergaberecht ist als Querschnittsgebiet häufig mit anderen Rechtsbereichen konfrontiert. Nicht selten ergeben sich hierbei vermeintliche Widersprüche, die dann die Frage nach dem vorrangigen Rechtsgebiet aufwerfen. Der konkrete Fall betraf ein Vertragsverletzungsverfahren, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine unterbliebene Ausschreibung mit dem abfallrechtlichen Ortsnäheprinzip begründet hatte. Die Anwendung des Vergaberechts hätte eine ortsnahe Entsorgung verhindert, so das Argument.

Dies ließ der EuGH nicht gelten. Nach seiner Sicht befreit das Ortsnäheprinzip Auftraggeber nicht von der Ausschreibungspflicht. Denn sie könnten dieses Prinzip auch in einer Ausschreibung unproblematisch berücksichtigen.

Ute Jasper / Jan Seidel