Kein Geheimnis

Kommunale Unternehmen unterliegen der Auskunftspflicht nach den Landespressegesetzen. (BGH vom 10. Februar 2005 – AZ III ZR 294/04)

Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen, unterliegen der Auskunftspflicht nach dem jeweiligen Landespressegesetz. Danach sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Informationsanspruch soll der Presse ermöglichen, die Öffentlichkeit zu unterrichten. Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten.

In dem konkreten Fall war von einem Wasser- und Energieversorger Auskunft verlangt worden über die Höhe der an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Sitzungsgelder sowie darüber, wie häufig der Aufsichtsrat zusammentritt. Der Einfluss der öffentlichen Hand auf das Unternehmen war mit 70 oder 80 Prozent zu bewerten. Auch ergab sich der bestimmende Einfluss der öffentlichen Hand durch die Zusammensetzung des 15-köpfigen Aufsichtsrats der GmbH. Mitglieder waren drei Hauptverwaltungsbeamte kraft Amtes. Sieben Aufsichtsratsmitglieder wurden von zwei Städten entsandt.

Der Auskunftsanspruch hätte ebenso bestanden, wenn es sich nicht um eine GmbH, sondern um einen Eigenbetrieb gehandelt hätte. Da die GmbH bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben unter richtungweisendem Einfluss der öffentlichen Hand stand, war sie nicht in jeder Hinsicht mit einem Privatunternehmen zu vergleichen. Deswegen war es gerechtfertigt, die GmbH Auskunftspflichten zu unterwerfen, denen ihre privaten Mitbewerber nicht unterliegen.

Franz Otto