Kein Ermessen

Ein unterlegener Bieter darf nicht wegen Zeitablaufs von Nachprüfverfahren ausgeschlossen werden, wenn die zeitliche Frist in das Ermessen der Nachprüfungsinstanz gestellt wird. (EuGH vom 28. Januar 2010 – AZ C-406/08 und C-456/08)

Das EU-Vergaberecht verlangt, dass unterlegene Bieter eine Möglichkeit haben müssen, die Rechtmäßigkeit des Zuschlags zu überprüfen. Viele Mitgliedsstaaten lassen diese Nachprüfungen jedoch nur in bestimmten Fristen zu, um Rechtssicherheit herbeizuführen. Die Fälle des EuGH betrafen solche Fristenregelungen in Großbritannien und Irland. Beiden Regelungen war gemeinsam, dass die Dauer der Nachprüfungsfristen letztlich vom überprüfenden Gericht festgelegt werden konnte.

Dies verstößt dem EuGH zufolge gegen EU-Recht. Denn Ausschlussfristen für die Nachprüfung von Vergabeentscheidungen müssen für die Bieter in ihrer Dauer vorhersehbar sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn ein nachprüfendes Gericht die Dauer nach seinem Ermessen festlegen kann. In diesen Fällen dürfen Bieter nicht wegen Fristablaufs vom Nachprüfverfahren ausgeschlossen werden.

Ute Jasper / Jan Seidel