Für einen Stall der Massentierhaltung ohne eigene Futtergrundlage gibt es im Landschaftsschutzgebiet keine Baugenehmigung. (VG Münster vom 29. August 2011 – AZ 10 K 2140/10)
Ein landwirtschaftlicher Betrieb hatte eine Mastschweinehaltung auf der Hofstelle betrieben und wollte dann den Umfang erweitern und dafür einen größeren Stall im Landschaftsschutzgebiet errichten. Er beantragte dafür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die ihm jedoch versagt wurde. Er erhob deshalb Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung machte er geltend, die Tierhaltung wäre seit eh und je Bestandteil der Landwirtschaft, unabhängig von einem prozentualen Anteil der Eigenfutterproduktion, und gehöre zum traditionellen Bild der Landwirtschaft.
Nach dem Urteil hatte der Landwirt keinen Genehmigungsanspruch, da dem geplanten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstanden. Das Vorhaben war insbesondere mit den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung nicht vereinbar. Die geplante Errichtung des Schweinemaststalls und der weiteren geplanten Anlagen hätte nicht nur die Landschaft verunstaltet, sondern auch die Natur beschädigt und den Naturgenuss beeinträchtigt.
Der Landwirt hatte auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme. Das Bauvorhaben diente nicht, wie es das Gesetz fordert, „unmittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb“. Für das Gericht gehört die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung nur dann zur Landwirtschaft, wenn die Tiere überwiegend durch Futter ernährt werden, das auf den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen erzeugt wird. Das war hier nicht der Fall.
Franz Otto