Erfüllt ein ausländischer Bieter die zentralen Anforderungen einer DIN-Norm, darf er nicht wegen geringfügiger und für den Auftrag unerheblicher landesspezifischer Abweichungen ausgeschlossen werden. (OLG München vom 8. Juni 2010 – AZ Verg 08/10)
In Ausschreibungsunterlagen wird vielfach auf bestimmte DIN-Normen Bezug genommen. Deren Geltung ist jedoch regelmäßig auf das Inland beschränkt. Im Falle ausländischer Bieter stellt sich daher oftmals die Frage des Vollzugs der geforderten Voraussetzungen nach DIN.
Im konkreten Fall sollten Installations- und Wartungsarbeiten auf der verbindlichen Grundlage von DIN-Normen ausgeführt werden. Der Zuschlag sollte an ein österreichisches Unternehmen gehen. Ein Wettbewerber war der Ansicht, ein ausländisches Unternehmen könne die deutschen DIN-Normen nicht erfüllen. Dies hat das Gericht zurückgewiesen. Bieter aus dem europäischen Ausland dürften nicht diskriminiert werden. Daher dürfte die fehlende Geltung von DIN-Normen im Ausland nicht zu ihren Lasten gehen. Geringfügige landesspezifische Abweichungen fielen nicht ins Gewicht.
Ute Jasper / Jan Seidel