Ein Anordnungsanspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes richtet sich nicht ausschließlich auf einen – möglicherweise kostengünstigeren – Kindergartenplatz in einer kommunalen Einrichtung. (BVerwG vom 18. April 2017 – AZ 12 CE 17.616)
Ein dreijähriger Antragsteller hatte gegen die Gemeinde versucht, einen Anspruch auf Zuweisung in eine kommunale Kindertageseinrichtung durchzusetzen. Hintergrund war, dass die Gemeinde dem Antragsteller lediglich einen Betreuungsplatz in einer privaten Kindertageseinrichtung, nicht jedoch in einer kommunalen Einrichtung zur Verfügung stellen konnte. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof sah in der Verschaffung des privaten Betreuungsplatzes die Verschaffung eines „zumutbaren Kindergartenplatzes mit einer zusammenhängenden wochentäglichen Betreuungszeit von jedenfalls 8 Stunden, die in der Zeit von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr liegt“ und wies den Antrag des Antragstellers ab.
Begründet wurde die Entscheidung vor allem damit, dass der Einzelne keinen ausschließlichen Anspruch darauf hat, dass er einen Betreuungsplatz in einer möglicherweise kostengünstigeren kommunalen Einrichtung erhält. Denn allein aus der Tatsache, dass es sich bei der Einrichtung um eine private Einrichtung handelt, dessen Kosten diejenigen der kommunalen Einrichtung übersteigen, folge nicht, dass die Inanspruchnahme dieses Betreuungsplatzes unzumutbar sei.
Das Sozialgesetzbuch (§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) gewährleiste allein einen Anspruch auf den Besuch der Tageseinrichtung selbst, nicht hingegen einen solchen auf kostenfreie oder kostengünstige Betreuung. Vielmehr könne in einem solchen Fall der Antragsteller möglicherweise gegen die Gemeinde einen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der höheren Kosten auf der Grundlage des Gleichbehandlungsanspruchs geltend machen. Dabei handele es sich aber um einen eigenen Anspruch, der nicht im Rahmen des Beschaffungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werden könne.
Constanze Geiert
Die Autorin
Constanze Geiert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.