Telekommunikationsunternehmen sind im Hinblick auf die Erstellung eines Infrastrukturatlasses verpflichtet, die genauen Standorte ihrer Einrichtungen an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2016 – AZ:13 A 999/15)
Die Bundesnetzagentur hat einen Anspruch gegenüber Telekommunikationsunternehmen auf eine detaillierte Übermittlung der geografischen Standorte ihrer Einrichtungen. Nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 77a Abs. 3 S.1 TKG; nunmehr Abs. 2) kann die Bundesnetzagentur „diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geografische Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind“. Das Merkmal „geografische Lage“ impliziert nach Ansicht des Gerichts eine detailgetreue Datenübermittlung, nur so könnten sämtliche Geofachdaten sämtlicher Infrastrukturinhaber zusammengeführt werden.
Ohne diese Informationen seien die Versorgungs- und Sicherheitsrelevanz sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht überprüfbar. Das OVG sah den Umstand der Datenübermittlung davon getrennt, welche Daten im Nachgang einem Antragsteller auf Einsicht in den Infrastrukturatlas von der Bundesnetzagentur übermittelt würden. Dies könne sehr wohl in „vergröberter“ Form erfolgen.
Frank Utikal
Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig
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