Im Treppenhaus

Die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle bei Brandgefahren ist tendenziell niedrig. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2013 – AZ 2 A 239/12)

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Aufsichtsbehörde dazu, nicht wahllos gegen Baurechtsverstöße vorzugehen, sondern ihr Einschreiten systemgerecht auszugestalten. In dem konkreten Fall ging die Bauaufsichtsbehörde gegen eine vorgenommene Holzmöblierung vor. Es war davon auszugehen, dass das Feuer von den Holzmöbeln auf das Treppengeländer übergriff. Gerade in einem Holztreppenhaus, das schon für sich genommen eine Brandlast beinhaltet, ist zu gewährleisten, dass die Brandgefahr nicht durch im Treppenhaus abgestellte Gegenstände, die brandbeschleunigend wirken können, gesteigert sind.

Das Gericht ist zu der Auffassung gekommen, dass die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle bei Brandgefahren tendenziell niedrig ist. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Maßgebliches Kriterium für die Störerauswahl ist die Effektivität der Gefahrenabwehr.

Hinsichtlich des Tätigwerdens der Bauaufsichtsbehörde ist der Wahrscheinlichkeitsgrad ein gleitender Maßstab. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten muss. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich.

Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit ist zum einen das Rechtsgut zu berücksichtigen, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen das Rechtsgut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können.

Franz Otto