Im Bebauungsplan kann geregelt werden, welchen Anteil Rand- und Ergänzungssortimente an der Verkaufsfläche eines Hofladens haben dürfen. (VGH Baden-Württemberg vom 27. April 2012 – AZ 8 S 1739/10)
Hofläden sind allgemein üblich geworden. Doch welcher Art dürfen die Waren sein, die zum Verkauf bestimmt sind? Eine entsprechende Regelung kann im Bebauungsplan vorgenommen werden, wie sich aus dem Urteil ergibt. Danach kann der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal zehn Prozent der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens festgelegt werden. Es geht dabei um Waren, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben.
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was im Einzelfall für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht.
Der im Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiment meint das branchentypische Land- beziehungsweise Ergänzungssortiment.
Franz Otto