Der Ausschluss von der Gemeinderatssitzung ist die höchstzulässige und schärfste Sanktion gegen ein Ratsmitglied. (VG Gießen vom 13. Dezember 2001 – AZ 8 G 3801/01)
In der Geschäftsordnung kann festgelegt werden, dass ein Ratsmitglied unter bestimmten Voraussetzungen von einer Ratssitzung ausgeschlossen werden kann. Die Regelung in einer einfachen Geschäftsordnung reicht jedoch nicht aus, wenn es um Vorschriften über die Ahndung von Zuwiderhandlungen geht. Es ist dann vielmehr erforderlich, dass die Geschäftsordnung als Satzung beschlossen und veröffentlicht wird.
Im Übrigen ist zu beachten, dass Ordnungsmaßnahmen keinen Selbstzweck darstellen, sondern die Funktionsfähigkeit des Rates sicherstellen sollen. Einer verhängten Geldbuße kommt somit auch die Warnfunktion zu, dass künftige Zuwiderhandlungen mit schärferen Maßnahmen geahndet werden könnten. Bei dem unangemessenen Verhalten eines Ratsmitgliedes kann also nicht gleich der Ausschluss von den nächsten Sitzungen beschlossen werden.
In dem konkreten Fall hatte sich das Ratsmitglied nur in einer Sitzung unangemessen verhalten. Er konnte dann nicht gleich für drei Monate von weiteren Sitzungen ausgeschlossen werden, weil es sich dabei um die schärfste Sanktion handelte. Ein solcher Ausschluss kann nur als letztes Mittel in Betracht kommen. Dabei ist zu beachten, dass der Ausschluss die Zusammensetzung des Rates verändert.
Franz Otto