Halle verpachtet

Öffentliche Stellen, die einen Vertrag über eine Dienstleistungskonzession abschließen wollen, müssen allen potenziell Interessierten den Zugang zu Informationen darüber ermöglichen. (VG Münster vom 9. März 2007 – AZ 1 L 64/07)

Als eine Gemeinde beabsichtigte, die Bewirtschaftung einer Leichenhalle zu privatisieren, sprach sie mit drei ortsansässigen Bestattungsunternehmern. Einer davon hatte kein Interesse. Die Gemeinde handelte dann mit einem der beiden verbliebenen Unternehmer einen Pachtvertrag aus. Bevor dieser Pachtvertrag unterschrieben wurde, beantragte der zweite interessierte Bestatter bei Gericht eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, es der Gemeinde zu untersagen, den Vertrag ohne vorherige öffentliche Ausschreibung abzuschließen. Diesem Antrag entsprach das Gericht.

Bei der beabsichtigten Übertragung des Betriebs der Leichenhalle auf ein privates Bestattungsunternehmen handelte es sich um die Vergabe einer sogenannten Dienstleistungskonzession. Der wirtschaftliche Wert der Konzession ist nicht so gering, dass ein Interesse ausländischer Unternehmen von vornherein zu verneinen wäre. Deshalb gilt das Gebot zur Transparenz. Danach haben öffentliche Stellen, die einen Vertrag über eine Dienstleistungskonzession abzuschließen beabsichtigen, allen potenziell Interessierten den Zugang zu angemessenen Informationen über die Konzession zu ermöglichen, um diese in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls ihr Interesse an der Erteilung der Konzession bekunden zu können.

Franz Otto