Große Plakate

Nur wenn die Plakatierung eine unerlaubte straßenrechtliche Sondernutzung darstellt, kommt ein Eingreifen der Gemeinde infrage. (VG Mainz vom 9. Februar 2010 – AZ 6 L 29/10.MZ)

Ein Kandidat für die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bodenheim wollte mit einem Eilantrag erreichen, dass die Verbandsgemeinde zum Einschreiten gegen Wahlplakate eines Mitbewerbers verpflichtet werde. Der Mitbewerber hatte bei der Verbandsgemeinde eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von DIN A0-Wahlplakaten gestellt. Erlaubt wurde ihm das Aufstellen von Plakaten nicht größer als DIN A1. Auch den übrigen Wahlbewerbern wurden Erlaubnisse mit dieser Größenbegrenzung erteilt. Der Antragsteller hatte in seinem Antrag angegeben, Plakate im DIN A1- und DIN A2-Format aufstellen zu wollen, während die anderen Mitbewerber in ihren Anträgen keine Größenangaben gemacht hatten.

Der Mitbewerber legte gegen die Größenbegrenzung der Plakate Widerspruch ein und stellte Plakate in der Größe DIN A0 auf. Ein anderer Wahlbewerber beantragte daraufhin eine Erweiterung seiner Erlaubnis um das DIN A0-Format. Die Verbandsgemeinde änderte sodann die Erlaubnis des Mitbewerbers und auch die Erlaubnisse der übrigen Wahlbewerber dahingehend ab, dass nun Plakate bis DIN A0-Größe zulässig waren.

Noch vor der Änderung der Erlaubnisse beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die Verbandsgemeinde im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Mitbewerber zur Einhaltung der ursprünglichen Größenvorgabe DIN A1 anzuhalten und zu große Plakate des Mitbewerbers zu entfernen. Die Erweiterung der Genehmigung auf DIN A0-Plakate habe für ihn und die übrigen Mitbewerber keinen Sinn, da ihre Plakate im kleineren Format bereits aufgestellt seien oder deren Druck beauftragt sei.

Die Richter lehnten den Eilantrag ab. Ein Einschreiten der Verbandsgemeinde wegen der DIN A0-Plakate des Mitbewerbers käme nur in Frage, wenn es sich bei dieser Plakatierung um eine unerlaubte straßenrechtliche Sondernutzung handeln würde. Dies sei aber nicht der Fall, weil inzwischen eine Erlaubnis zum Aufstellen von DIN A0-Plakaten vorliege. Es spiele rechtlich keine Rolle, ob das Plakatieren des Mitbewerbers im Format DIN A0 vor der Erweiterung seiner Genehmigung rechtswidrig gewesen sei. Maßgeblich dafür, ob eine einstweilige Anordnung erlassen werden könne, seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Franz Otto