Gestaltung im Blick

Entgegen dem Baurecht montierte Fotovoltaikanlagen müssen beseitigt werden. (OVG Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2011 – AZ 8 A 11111/10)

Nachdem ein Grundstückseigentümer Solarplatten auf dem Hausdach hatte verlegen lassen, bekam er von der Bauaufsichtsbehörde die Auflage, die oberen Solarplatten seien zu beseitigen. Für die Behörde war die Anbringung der Solaranlage formell rechtswidrig, da sie ohne die nach der Gestaltungssatzung erforderliche Genehmigung vorgenommen worden war. Die Fotovoltaikanlage wurde aber auch materiell als baurechtswidrig angesehen, da sie gegen die Vorgaben der Gestaltungssatzung verstieß. Diese sah vor, dass sich die Gestaltung der Dächer im Einklang mit der Umgebung halten müsse. Aus der Sicht der Behörde war die obere Solarplattenanlage außerdem verunstaltend.

Der Grundstückseigentümer wollte dieser Aufforderung nicht entsprechen und ging in das Klageverfahren. Nach dem Gerichtsbeschluss war die obere Reihe der Solarpaneele wenigstens materiell baurechtswidrig, weil sie der örtlichen Gestaltungssatzung nicht entsprach. Durch die Gestaltungsatzung sollte das durch bemerkenswerte und erhaltungswürdige Gebäudegruppen und Straßenfluchten geprägte, historisch gewachsene Stadtbild erhalten werden.

Demgegenüber konnte sich der Grundstückseigentümer nicht auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes berufen, denn bei der Gestaltungssatzung handelte es sich nur um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, was nicht unverhältnismäßig war. Es wurde nur der Rahmen der Dachgestaltung vorgegeben. Bei Einhaltung dieses Rahmens wäre es dem Grundstückseigentümer möglich gewesen, seine gestalterischen Vorstellungen auch mit modernen Elementen zu verwirklichen. Der Dachfirst war durch ihn überragende Solarpaneele nicht mehr wahrnehmbar.

Franz Otto