Geräte vorhalten

Verlangt der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung spezielles Gerät zur Auftragsausführung, so muss der Bieter erst bei Leistungsbeginn darüber verfügen. (OLG München vom 17. Januar 2013 – AZ Verg 30/12)

Die Bieter müssen zum Zeitpunkt ihrer Angebotsabgabe nicht auch schon die zur Leistungserbringung geforderten Gerätschaften vorhalten. Das Gericht urteilte, es reiche aus, wenn sie durch Eigenerklärung versichern, zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns über die entsprechenden Gerätschaften zu verfügen.

Ute Jasper / Jens Biemann

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