Die Aufhebung der Erlaubnis, den Friedhof mit einem Privatauto zu befahren, muss begründet werden. (VG Koblenz vom 21. April 2011 – AZ 1 K 1496/10.KO)
Einer gehbehinderten Frau war es mit einer vom Stadtbürgermeister erteilten Erlaubnis gestattet, den Friedhof zu befahren. Sie besuchte auf dem Friedhof regelmäßig das Grab ihrer Mutter. Die schriftliche Erlaubnis stand unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Gegen den schließlich ohne Begründung ausgesprochenen Widerruf legte die Frau Widerspruch ein. Der Kreisrechtsausschuss des betreffenden Landkreises wies den Widerspruch im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurück: Die städtische Friedhofssatzung verbiete grundsätzlich das Befahren des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen. Zwar könne die Stadt unter engen Voraussetzungen Ausnahmen erteilen. Der Widerruf der Erlaubnis sei jedoch aus Gleichbehandlungsgründen ermessensfehlerfrei.
Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Der angegriffene Widerruf, so das Verwaltungsgericht, sei rechtswidrig. Der Stadtbürgermeister habe hierzu keine Befugnis gehabt. Aus den Bestimmungen der Gemeindeordnung folge, dass die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte einer verbandsangehörenden Kommune in deren Namen und in deren Auftrag führe. Die Verbandsgemeindeverwaltung sei für den Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den Bürgern sachlich zuständig.
Da die fehlende Zuständigkeit des Stadtbürgermeisters auch im Widerspruchsverfahren nicht habe geheilt werden können, sei der Bescheid allein schon aus diesem Grund aufzuheben. Überdies dürfte der Widerruf auch an einem Ermessensfehler leiden, obwohl die Entscheidung durch den Kreisrechtsausschuss überprüft worden sei. Denn der Stadtbürgermeister habe in der Sache keine Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt, was aber erforderlich gewesen sei.