Gemeinde ist tätig

Standortvorteile, die mit der Nutzung ihres Eigentums verbunden sind, darf die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Bestattungsunternehmen nutzen. (BGH vom 21. Juli 2005 – AZ I ZR 170/02)

Ein Bestattungsunternehmer war nicht damit einverstanden, dass sich die Gemeinde mit ihrem als Eigenbetrieb geführten Bestattungsdienst am Wettbewerb beteiligte. Er sah darin ein unzulässiges Wettbewerbsverhalten und verlangte die Unterlassung.

Nun ist der öffentlichen Hand, wenn sie sich erwerbswirtschaftlich betätigt, nicht anders als privaten Unternehmen ein unlauteres Wettbewerbsverhalten verboten. Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde kann sich aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den anderen Marktteilnehmern ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung missbraucht werden oder wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verquickt werden.

Die Gemeinde handelte jedoch nicht unlauter im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, wenn sie das Büro ihres Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude und neben dem Büro ihrer Friedhofsverwaltung untergebracht hatte. Die Hinterbliebenen konnten nämlich zwischen den verschiedenen Angeboten gewerblicher Bestattungsunternehmen frei wählen. Die Räume, die für die hoheitliche Friedhofsverwaltung genutzt wurden, und die Räume für den Bestattungsdienst waren deutlich voneinander getrennt.

Franz Otto