Ein Ratsmitglied kann sein Rederecht nur im Rahmen der Tagesordnung wahrnehmen. (OVG Rheinland-Pfalz vom 19. März 2010 – AZ 2 A 10006/10.OVG)
Die Wahl des Ersten Beigeordneten einer Verbandsgemeinde war gültig, obwohl der Verbandsbürgermeister einem Mitglied des Rates nicht gestattet hatte, an die Kandidaten Fragen zu stellen. In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates wurden nach Aufruf des Tagesordnungspunktes 3 „Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten“ die Bewerber für das Amt des Ersten Beigeordneten vorgeschlagen. Im Anschluss daran meldete sich der Kläger, ein Mitglied des Verbandsgemeinderates, zu Wort, um Fragen an die Kandidaten zu stellen. Dies verweigerte ihm der Bürgermeister. Daraufhin erhob das Mitglied Klage.
Das Ratsmitglied könne sein Rederecht nur im Rahmen der Tagesordnung wahrnehmen, so das Gericht. Der Tagesordnungspunkt „Wahl der Beigeordneten“ umfasse den Vorschlag der Kandidaten, die Wahl und die Feststellung des Ergebnisses, nicht hingegen eine Aussprache. Der Kläger habe auch keinen – nach der Gemeindeordnung zulässigen – Beschluss des Rates herbeigeführt, die Tagesordnung zu ändern, um damit eine Aussprache mit Fragen an die Kandidaten zu ermöglichen. Deshalb habe der Bürgermeister es zu Recht abgelehnt, dem Kläger das Wort für Fragen an die Kandidaten zu erteilen.
Franz Otto