Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus Entgelten für ihre Leistungen sowie aus Steuern zu beschaffen. (VG Darmstadt vom 11. Februar 2010 – AZ 3 K 1209/08)
Nachdem ein Rat die ersatzlose Aufhebung der Straßenbeitragsatzung und die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B beschlossen hatte, beanstandete der Bürgermeister diese Entscheidung. Nach seiner Auffassung stand der Beschluss mit den kommunalrechtlichen Grundsätzen der Einnahmenbeschaffung nicht im Einklang. Nach dem maßgeblichen Landesrecht hatte sich die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus Entgelten für ihre Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Dabei handelt es sich nicht nur um Ratschläge des Gesetzgebers, die die Gemeinde aufgrund von Zweckmäßigkeitsüberlegungen befolgen oder auch nicht befolgen kann. Deshalb verletzt die Nichtbeachtung dieser Grundsätze das Recht. Der Gemeinderat hatte sich mit seinem Beschluss über den gesetzgeberischen Willen hinweggesetzt.
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht entgegengetreten. Der Rat hatte verkannt, dass die Heranziehung zu Straßenbeiträgen alle beitragspflichtigen Bürger trifft, die Anwohner einer Straße sind, für die die Gemeinde mit Kosten für die Kommune verbundene Straßenbaumaßnahmen ergreift. Dagegen sind die Einnahmen aus der Grundsteuer nicht zweckgebunden. Sie müssen also nicht für die Finanzierung des Um- oder Ausbaus von öffentlichen Straßen verwendet werden.
Da eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von den jeweiligen Hauseigentümern auf eventuelle Mieter umgelegt werden darf, hätte eine Finanzierung der Maßnahmen des Um- und Ausbaus von öffentlichen Straßen über die Einnahmen aus der Grundsteuer B auch zur Folge gehabt, dass die Kosten für diese Maßnahmen nicht nur vom straßenbeitragspflichtigen Personenkreis der Eigentümer der anliegenden Grundstücks zu tragen waren. Dies war mit der gesetzlichen Systematik nicht zu vereinbaren. Der Bürgermeister hatte den Ratsbeschluss zu Recht beanstandet.
Franz Otto