Die Kostenberechnung zu einer Abfallgebühr muss auch die anfallenden Kosten für Drittdienstleistungen benennen. Andernfalls verstößt die Gebühr gegen das Kostenüberschreitungsverbot. (VG Minden vom 6. April 2016 AZ 3 K 320/14)
Gebühren für die Abfallentsorgung müssen auch hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten anhand einer vollständigen Kostenberechnung ermittelt werden können. Andernfalls verstoßen solche Gebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot aus Paragraf 6 Abs. 1 S. 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), da die Erforderlichkeit des Preises nicht nachgewiesen werden kann.
Auch der erwartete Unternehmensgewinn eines Drittdienstleisters, der für das Abfallentsorgungsunternehmen tätig wird, muss für den Nachweis der Erforderlichkeit des Entsorgungsentgelts aus der Kostenberechnung hervorgehen.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei
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