Änderungen eines indikativen Angebots im Verhandlungsverfahren sind grundsätzlich zulässig. (OLG Naumburg vom 13. Oktober 2008 – AZ 1 Verg 10/08)
Im Vergabeverfahren gilt grundsätzlich das Verhandlungsverbot. Ein Bieter darf sein einmal abgegebenes Angebot anschließend nicht mehr ändern, um sich keinen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen zu können.
Im Verhandlungsverfahren gilt das jedoch nur eingeschränkt, denn die Angebotswertung im Verhandlungsverfahren stützt sich auf die Aus- und Umgestaltung des schriftlichen Angebots durch die Verhandlungsgespräche. Auftraggeber dürfen daher Änderungen der indikativen Angebote verlangen, wenn dies keine Diskriminierung eines Bieters darstellt.
Ute Jasper / Jan Seidel