Die Anlieger einer Straße werden prozentual an den Kosten des Ausbaus beteiligt. (VGH Hessen vom 30. Oktober 2007 – AZ 5 UE 1211/07)
Wenn eine Straße ausgebaut worden ist, werden die Anlieger prozentual zu den Straßenbaukosten herangezogen. Die Einzelheiten werden durch das Kommunalabgabenrecht festgelegt. Meist gilt, dass bei der Bemessung des Anliegerbeitrags mindestens 25 Prozent des Aufwands außer Ansatz blieben müssen, wenn die Straßen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50 Prozent, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75 Prozent, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
Maßgeblich für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand ist die Funktion der Straße, wie sie sich aus der Verkehrsplanung, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allerdings können im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionszuweisung erzwingen.
Die prozentuale Aufteilung führt zu der Frage, was unter „überwiegend“ zu verstehen ist, weil danach die Einordnung in die einzelnen Stufen vorzunehmen ist. Dafür ist vorrangig die Funktion der Straße zugrunde zu legen. Bei ihrer Verkehrsplanung und der Ausbauentscheidung legt die Gemeinde auch fest, wo sie innerörtliche oder überörtliche Verkehrsströme entlang leiten will.
„Überwiegend“ bezieht sich allerdings auch darauf, dass die betreffende Straße im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen muss. Erfüllt eine Straße im Übrigen die Kriterien, von denen eine Einstufung als Anliegerstraße abhängig ist, kann sie gleichwohl ausnahmsweise eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße sein, wenn sie zum Beispiel den Verkehr von reinen Anliegerstraßen „sammelt“ und zu den Hauptverkehrsadern der Gemeinde führt.
Franz Otto