Ein Bebauungsplan ist erforderlich, wenn durch eine Erweiterung der Bedarf an Friedhofsflächen für die Zukunft gesichert werden soll. (OVG Lüneburg vom 7. Juni 2000 – AZ 1 K 5240/98)
Grundsätzlich ist ein Bebauungsplan nur zulässig, wenn die Planung „erforderlich“ ist. Dafür reicht es aus, dass die Gemeinde eine entsprechende Plankonzeption hat und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen. Ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich, wenn seine Aufstellung offensichtlich deshalb ein grober Missgriff ist, weil eine solche Plankonzeption gar nicht existiert oder in Wahrheit nicht die vorgegebene städtebauliche Planungs-, sondern andere Ziele verfolgt, beispielsweise die Förderung allein privater Interessen.
Nach dem Urteil ist ein Bebauungsplan erforderlich, wenn durch eine Erweiterung der Bedarf an Friedhofsflächen für die Zukunft gesichert werden soll. Außerdem sollte in dem konkreten Fall der Friedhof als wichtige öffentliche Grünfläche im Dorf erlebbar gemacht und durch grünordnerische Maßnahmen das Nebeneinander von Friedhofsnutzung und Wohnnutzung geregelt werden. Damit war den formellen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung Genüge getan. Darüber hinaus machte das langjährige fruchtlose Bemühen um den freihändigen Erwerb von Erweiterungsflächen deutlich, dass es zur Bewältigung der mit der Friedhofserweiterung zusammenhängenden Konflikte der Bauleitplanung bedurfte.
Im konkreten Fall war der Bebauungsplan allerdings nichtig, weil die Abwägung falsch durchgeführt worden war. Es bestand kein dringender Bedarf an zusätzlichen Friedhofsplätzen in dem mit der Planung verfolgten Ausmaß. Die Möglichkeit der Wiederbelegung aufgelassener Gräber hatte überhaupt keine Berücksichtigung gefunden. Auch hatte die Nachfrage nach Urnenbeisetzungen mit geringerem Platzbedarf als bei Erdbestattungen zugenommen. Weiter war die Belegungsdauer verkürzt worden.
Franz Otto