Öffentliche Auftraggeber müssen nur bei schweren Vergabefehlern auf staatliche Zuwendungen verzichten. (VG Potsdam vom 17. August 2011 – AZ 3 K 1383/05)
Allein der Zuwendungsgeber bestimmt aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens, ob Fördermittel gewährt werden. Bei seiner Entscheidung hat er stets den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten.
Ausgehend von diesen Grundsätzen darf die Bewilligungsbehörde entsprechende Anträge nur bei grundlegenden Vergabeverstößen ablehnen. Denn sie übt ihr Ermessen nur dann fehlerfrei aus, wenn sie nach der Schwere des jeweiligen Verstoßes differenziert. Verfahrensfehler dürfen aufgrund ihrer Verschiedenheit nicht generell zum Ausschluss der Zuwendung führen.
Öffentliche Auftraggeber müssen damit rechnen, dass die Behörden bei schweren Verstößen auch bereits geleistete Zuwendungen zurückfordern. Nicht nur unter diesem Aspekt sind die Vergabestellen daher gut beraten, streng nach den gesetzlichen Vorgaben auszuschreiben. Denn sie allein tragen die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens, wenn zu einem späteren Zeitpunkt streitig werden sollte, ob der Staat zurückfordern darf oder nicht.
Ute Jasper / Jens Biemann