Ein noch nicht rechtsverbindlicher Flächennutzungsplan entfaltet keine „Vorwirkung“ und ist daher im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Paragraf 35 Abs. 3 BauGB unbeachtlich. (OVG Saarlouis vom 25. Juli 2014 – AZ 2 B 288/14)
Eine Gemeinde hatte gegen die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen geklagt. Sie erachtete die Erteilung aufgrund eines in der Änderung befindlichen Flächennutzungsplans als rechtswidrig und argumentierte, die vorgesehenen Plandarstellungen stünden den geplanten Anlagen entgegenstehen. Das Gericht stellte heraus, dass der noch im Verfahren befindliche F-Planentwurf der Genehmigung nicht entgegenstand und wies die Klage ab. Der Wortlaut des Paragrafen 35 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) spreche dafür, dass nur bereits rechtskräftige Pläne als entgegenstehender öffentlicher Belang gewertet werden könnten. „Unbenannte“ öffentliche Belange in Form von in der Aufstellung befindlichen Bauleitplänen seien nicht zu berücksichtigen.
Das OVG Saarlouis bezieht hiermit als Erster zu der vom Bundesverwaltungsgericht offengelassenen Frage Stellung, welchen Einfluss ein noch nicht in Kraft getretener Flächennutzungsplan im Rahmen des Paragrafen 35 Abs. 3 BauGB hat – nämlich keinen.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vornehmlich im Energierecht tätig.