Sofern die Gemeinde aufgrund eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses einen Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Wärmeversorgung anordnet, muss sie auch die Verantwortung für den Betrieb tragen (OVG Magdeburg vom 21. Februar 2017 – AZ 4 K 168/14).
Ein Anschluss- und Benutzungszwang ist nur dann begründet, wenn es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt, die einem dringenden öffentlichen Bedürfnis dient. Im konkreten Fall der Fernwärme ist dies der Klima- und Ressourcenschutz. Aus dem Charakter der öffentlichen Einrichtung als Mittel zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben folgt, dass die Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb bei der Gemeinde liegen muss. Überträgt die Gemeinde diese Verantwortung auf einen Privaten, so zieht die Gemeinde sich aus der Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe zurück. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass der Betrieb den Charakter als öffentliche Einrichtung verliert.
Ausnahmsweise ist dies nur dann nicht der Fall, wenn die Gemeinde weiterhin maßgeblichen Einfluss auf wesentliche Fragen der Betriebsführung hat. Zu diesem Entschluss kam das OVG Magdeburg, nachdem eine Wohngenossenschaft einen Normenkontrollantrag gegen die Fernwärmesatzung eines zum Teil gemeindeangehörigen gemischtwirtschaftlichen Unternehmens stellte. Der dort gefasste Gesellschaftsvertrag ermöglichte hingegen der Gemeinde nicht, auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung der Fernwärmeversorgung Einfluss zu nehmen, sodass die Fernwärmeversorgungseinrichtung den Charakter der öffentlichen Einrichtung verlor. Die Satzung mit dem innewohnenden Anschluss- und Benutzungszwang wurde durch das Gericht für nichtig erklärt.
Mit dem Urteil des OVG Magdeburg wird erneut herausgestellt, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang nur für eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde angeordnet werden kann, diese Eigenschaft bei einer Privatisierung aber grundsätzlich verloren geht.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.