Eine fehlende Differenzierung zwischen den jeweiligen Baugebietstypen bei der Festlegung von Vorsorgeabständen zwischen Windenergieanlangen und Siedlungen führt bei Flächennutzungsplänen, die Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen darstellen, zu einem Abwägungsfehler. (VGH München vom 5. Dezember 2013 – AZ 22 CS 12.2297)
Eine Gemeinde hatte für die Auswahl der Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen in ihrem Flächennutzungsplan einen einheitlichen Schutzabstand zu Siedlungen zugrunde gelegt und nicht zwischen den verschiedenen Baugebietstypen gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO) differenziert.
Das Gericht entschied, dass ein solches Vorgehen nicht in ausreichender Weise der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit der Baugebietstypen Rechnung trägt. Die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bestimmten Richtwerte und die Vorschriften der BauNVO, die gerade der Abstufung der Gebiete nach ihrer Qualität, Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit dienten, könnten einen höheren Schutz vor Lärm für Wohnbebauungen begründen als dies in Dorf- und Mischgebieten der Fall sei. Mithin fehle es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG.
Durch die Rechtsprechung wird deutlich, dass die Gemeinden zu einer konsequenten Festlegung von Schutzabständen bewegt werden sollen. Ein Großteil der anderen Oberverwaltungsgerichte hat sich noch nicht dahingehend positioniert, ob sie die verschärften Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofs teilen.
Dana Kupke / Manuela Herms