Ein Auftraggeber darf ein Angebot wegen fehlender Eignungsnachweise nur dann ausschließen, wenn er diese bereits in der Bekanntmachung konkret benannt hatte. (OLG Frankfurt vom 16. Februar 2015 – AZ 11 Verg 11/14)
In der EU-Bekanntmachung verlinkte ein Auftraggeber die gesamten Vergabeunterlagen. Die einzureichenden Eignungsnachweise nannte er in der EU-Bekanntmachung nicht.
Dies reicht nicht, so das Oberlandesgericht Frankfurt. Die potenziellen Bieter müssten bereits unmittelbar aus der Bekanntmachung die gestellten Eignungsanforderungen erkennen können.
Mit dieser Entscheidung untermauern die Richter die hohen Anforderungen an das Transparenzgebot. Gleichzeitig schränkt das Gericht den Rechtsschutz der Bieter aber wieder ein: Da der angreifende Bieter den Verstoß erst nach der Angebotsabgabe gerügt hatte, war seine Rüge nicht mehr rechtzeitig und damit präkludiert.
Ute Jasper / Jens Biemann
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“. Dr. Jens Biemann ist Rechtsanwalt der Kanzlei.