EU-Schwellenwert

Auftraggeber müssen zusammenhängende Dienstleistungsaufträge zusammenrechnen. Erreicht die Auftragssumme insgesamt den EU-Schwellenwert, ist europaweit auszuschreiben. (EuGH vom 15. März 2012 – AZ C-574/10)

Die Gemeinde Niedernhausen (Hessen) beauftragte ohne europaweites Vergabeverfahren Architekten aus haushaltsrechtlichen Erwägungen in zeitlichen Abschnitten. Insgesamt wurde der EU-Schwellenwert überschritten. Ein europaweites Vergabeverfahren war damit geboten, so der EuGH.

Der EuGH wendet das zu Bauaufträgen entwickelte Kriterium der funktionellen Betrachtungsweise nun auch bei der Ausschreibungspflicht von Dienstleistungsaufträgen – in diesem Fall Architektenleistungen – an. Der Grundgedanke wird auf sämtliche öffentlichen Dienstleistungsaufträge zu übertragen sein.

Öffentlichen Auftraggebern ist daher zu empfehlen, den Gesamtauftrag europaweit auszuschreiben und sich vertraglich eine stufenweise Beauftragung, zum Beispiel durch Kündigungsrechte, abzusichern. Gerade für Planungsleistungen müssen öffentliche Auftraggeber sich bereits bei den ersten Leistungsphasen grundlegend Gedanken über den Auftragsgegenstand machen.

Ute Jasper / Jens Biemann