Ermessensspielraum

Die Ratsfraktionen erhalten von der Gemeinde Zuwendungen für ihre Aufwendungen. Es besteht aber kein Anspruch auf Vollkostenerstattung. (VG Düsseldorf vom 9. September 2011 – AZ 1 K 6855/10)

Bei der Festlegung des Finanzierungssystems hat die Gemeinde den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und ist überdies an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden, der Geltung auch für die Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen und Organteilen beansprucht. Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es aber nicht, die Höhe der Zuwendungen an Fraktionen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Ein gesetzlich vorgeschriebener Verteilungsmaßstab für die Gewährung von Zuwendungen an die Ratsfraktionen existiert nicht, sodass die Gemeinden einen weiten Ermessensspielraum haben.

Es kommt in Frage, sämtlichen Ratsfraktionen Zuwendungen für Sachmittel und Personalausgaben und damit einen Sockelbetrag für den Grundbedarf zu gewähren. Die Bemessung der Höhe der Zuwendungen in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl der Fraktionen ist im Übrigen mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar. Es ist nicht sachwidrig, von einer degressiv proportionalen Zunahme des Sach- und Personalaufwandes bei steigender Fraktionsmitgliederzahl auszugehen und daher ein Zuwendungssystem festzulegen, das zwar von der Größe der jeweiligen Fraktion abhängt, aber keine streng proportionale Staffelung vorsieht.

Nach dem Urteil des VG Düsseldorf im konkreten Fall ist auch eine Abstufung zwischen dreiköpfigen Fraktionen und vier bis neun Mitglieder starken Fraktionen mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar.

Franz Otto