In Wettbewerbsverfahren um Energiekonzessionen darf die ausschreibende Kommune nicht mit einem Bieter zusammenarbeiten. (BKartA vom 2. Dezember 2013 – AZ B8-180/11-1)
Im konkreten Fall hatte eine Kommune ihre Stromkonzession ausgeschrieben. Im Vorfeld vereinbarte sie mit dem benachbarten Stadtwerk die spätere Gründung einer gemeinsamen Netzgesellschaft und eine Zusammenarbeit in dem Verfahren. Das Stadtwerk sollte etwa die eingehenden Bewerbungen fachlich prüfen. Am Wettbewerbsverfahren nahm das Stadtwerk selbst teil.
Zu Unrecht, wie das Bundeskartellamt feststellte. Eine Kommune dürfe auf keinen Fall den Geheimwettbewerb verletzen. Der Geheimwettbewerb verlangt die Vertraulichkeit der Angebote. In der Zusammenarbeit zwischen Kommune und Stadtwerk sah das Bundeskartellamt zudem eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung.
Die Entscheidung müssen besonders Kommunen beachten, deren eigene Stadtwerke sich an ihren Wettbewerbsverfahren beteiligen. Eine Zusammenarbeit ist untersagt. Außerdem muss die Kommune etwaige Informationsflüsse, so zum Beispiel über Ratsmitglieder in einer Doppelfunktion als Aufsichtsrat im Stadtwerk, unbedingt verhindern.
Ute Jasper / Jens Biemann
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