Eiche bleibt stehen

Der bloße Hinweis auf das Alter ist kein hinreichender Grund für das Fällen eines geschützten Baumes. (OVG Saarland vom 27. April 2009 – AZ 2 A 286/09)

Ein Baum, der durch eine Baumschutzsatzung oder -verordnung unter Schutz gestellt worden ist, darf vom Grundstückseigentümer nur gefällt werden, wenn dafür eine Genehmigung erteilt worden ist. Dafür ist bei der zuständigen Behörde ein Antrag einzureichen, in dem begründet wird, warum der Baum entfernt werden soll. Es reicht aber nicht aus, nur das Alter des Baumes anzugeben und darin eine Gefahr zu sehen.

Im konkreten Fall handelte es sich um eine 80 Jahre alte Stieleiche, die nach Auffassung des Gerichts bis zu 1300 Jahre alt werden kann und deshalb noch als „junger Baum“ anzusehen war. Einfach eine Baumsturzgefahr anzunehmen, kam nicht in Frage. Das Umweltamt hatte nach Eingang des Antrages auf Erteilung der Fällgenehmigung eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Dabei hatte ein Baumfachmann erklärt, von dem Baum gehe keine Gefahr aus, er sei standsicher.

Der Grundstückseigentümer brachte vor, wegen einer Verzweigung sei der Baum in Gefahr auseinanderzubrechen. Dem hielt der Fachmann entgegen, es handle sich dabei nicht um einen gefährlichen Zwiesel, sondern um eine Spaltung des Baumes im Wachstum. Daraus ergab sich keine Baumbruchgefahr.
Weiter sagte der Grundstückseigentümer, der Baum habe Risse in einem Felsabhang hinter dem Haus, in einer Treppenanlage sowie in Stützmauern herbeigeführt. Aber auch dies war für das Gericht nicht überzeugend. In der gerichtlichen Entscheidung kommt zum Ausdruck, dass es Sache des Antragstellers gewesen wäre, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Gutachten herbeizuführen. Ohne einen Nachweis war davon auszugehen, dass die Schäden an der Treppenanlage und an der Stützmauer auf einen Hangdruck und auf konstruktive Defizite zurückzuführen waren.

Franz Otto