Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Fraktionen und Gruppen in den Ausschüssen des Kreistags mitwirken können. (OVG Bautzen vom 29. September 2010 – AZ 4 C 8/09)
Da eine in einem Kreistag vertretene Partei nicht damit einverstanden war, dass die Fraktionsmindeststärke neu geregelt und die Ausschussgrößen neu festgelegt worden war, ging die Fraktion dagegen im Wege der Klage vor. Sie wollte es nicht akzeptieren, dass die vier Kreistagsmitglieder einer Partei wegen der neu festgelegten Mindestgrößen keine Fraktion bilden konnten und auch in keinem Ausschuss des Kreistages vertreten waren.
Nach dem Urteil waren bei der Festlegung der Fraktionsmindeststärke auf sechs Kreisräte die verfassungsrechtlichen Schranken gewahrt. Zweck einer jeden Fraktionsbildung ist es nämlich, zur Effektivierung der Kreistags- und Stärkung der Gremienarbeit den politischen Willen zu bilden und zu lenken. Diese Aufgabe wird umso schwieriger, je größer der Kreistag ist. Da die politischen Entscheidungsabläufe gesteuert und gestrafft werden müssen, sind ausreichend starke Fraktionen notwendig.
Hinsichtlich der Ausschüsse ist das OVG Bautzen der Meinung, die Funktion der Ausschüsse liege darin, den Kreistag von weniger wichtigen Angelegenheiten zu entlasten und dessen Entscheidungen vorzubereiten. Zulässigerweise soll mit einer relativ geringen Zahl von Ausschussmitgliedern eine effektive Arbeit der Ausschüsse ermöglicht werden. Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, dass sämtliche Fraktionen und Gruppen in den Ausschüssen mitwirken können.
Franz Otto