Durch die Röhre

Der Untergrund unter Spielgeräten muss so beschaffen sein, dass bei Stürzen keine schweren Verletzungen drohen. (OLG Hamm vom 19. März 2009 – AZ 6 U 157/08)

Generell ist jeder Spielplatz aus Gründen der Verkehrssicherung so zu gestalten und zu erhalten, dass Benutzer vor solchen Gefahren geschützt werden, die über das übliche Risiko der Nutzung hinausgehen. An die Sicherheit von aufgestellten Spielgeräten sind hierbei besondere Anforderungen zu stellen. Ungeschicklichkeiten, Leichtsinn und Unfähigkeit im Umgang mit dem Spielgerät dürfen im Normalfall keine schwerwiegenden Folgen haben. Insbesondere muss der Untergrund unter den Spielgeräten so gestaltet werden, dass bei Stürzen keine schweren Verletzungen drohen.

Dementsprechend sind Röhrenrutschen so zu konstruieren, dass der Rutschvorgang im Bereich der geschlossenen Röhre in liegender, zumindest aber gebeugter Haltung erfolgen muss. Für den Nutzer ist damit das Risiko verbunden, sich am Ende der Rutsche nicht mehr rechtzeitig aufrichten und sicher in den Stand kommen zu können. Dieser Gefahren muss durch Gestaltung des Untergrundes am Ende der Rutsche Rechnung getragen werden. Der Untergrund muss so gestaltet sein, dass ein nicht unwahrscheinlicher Aufprall mit dem Körper abgedämmt wird und nicht zu schweren Schäden führen kann.

Im konkreten Fall hatte ein Großvater seinen Enkel auf den Spielplatz begleitet und auch die Röhre benutzt. Am Ende der Röhre war ein mit nur losem Sand überdeckter harter und nicht dämpfender Betonsockel vorhanden. Dieser barg die Gefahr in sich, dass der Sand weggetreten und seiner Dämpfungs- und Schutzfunktion nicht mehr gerecht wurde. Vor diesem Hintergrund reichte weder die jährliche Kontrolle noch die wöchentliche Pflege aus, um Schutz vor der besonderen Gefahrensituation zu gewähren.

Es lag eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, sodass die Gemeinde zum Schadensersatz verpflichtet war. Allerdings musste sich der Verletzte ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er ein Gerät benutzt hatte, das erkennbar für die Nutzung durch Kinder bestimmt war. Das Gericht nahm das Mitverschulden des Verletzten mit 60 Prozent an, sodass er den ihm entstandenen Schaden nur zu 40 Prozent ersetzt bekam.

Franz Otto