Der Ausbau von Breitbandinfrastrukturen steht auf vielen lokalen Agenden obenan. Kommunale Unternehmen, die hierbei unterstützend tätig werden, vermieten oft nur passive Infrastrukturen, statt selbst als Anbieter aufzutreten. An rechtlichen Hindernissen sollte dies jedenfalls nicht scheitern.
Die Hürden für den Einstieg in den Markt sind denkbar niedrig: Lediglich gegenüber der Bundesnetzagentur melden muss sich ein neuer Anbieter, eine Lizenzpflicht ist lange Geschichte, heute reicht das Ausfüllen eines Vordrucks (§ 6 Telekomminaktionsgesetz, TKG).
Auch bedarf es im Regelfall keiner echten strukturellen Separierung, sprich Ausgründung eines gesonderten Telekommunikationsanbieters. Es reicht nach § 7 TKG eine getrennte Buchführung, etwas, was jede moderne Buchführungssoftware beherrscht. Eine Hürde kann jedoch in Einzelfällen noch bestehen: Aufgrund der Regelungen in Artikel 87f Abs. 2 des Grundgesetzes dürfen nur privatrechtlich organisierte Anbieter Telekommunikationsdienste erbringen, sodass Eigenbetriebe und Anstalten des Öffentlichen Rechts doch – z. B. in eine GmbH – ausgründen müssen.
Neben sehr geringen Markteintrittsvoraussetzungen fördert das TKG die Anbieter, räumt ihnen z.B. das Recht zur kostenlosen Nutzung öffentlicher Wege und Plätze ein. Die bisherige Netzinfrastruktur von kommunalen/regionalen Versorgungsunternehmen liegt vielfach auf der rechtlichen Basis von Konzessionsverträgen im öffentlichen Grund – die Nutzung für Zwecke der Telekommunikation ist davon meist nicht umfasst. Das TKG hilft der „neuen“ Nutzung, in dem es dem Netzbetreiber und dem Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, sich auf schriftlichen Antrag gegen eine einmalige Verwaltungsgebühr von einigen hundert Euro das kostenlose Nutzungsrecht an öffentlichen Wegen, Plätzen, Brücken sowie an öffentlichen Gewässern übertragen zu lassen.
Ein „Stillhalten“ der Gemeinde gegenüber einem gegebenenfalls gesellschaftsrechtlich verbundenen Netzbetreiber kommt übrigens nicht in Frage, es würde eine dem Grundgesetz zuwiderhandelnde Ungleichbehandlung bedeuten. Auch aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass Wegerechte gemäß den Vorgaben des TKG eingeholt werden. Hierbei sollte das Gebiet, für das die Wegerechte bei der Bundesnetzagentur beantragt werden, auch zukünftigen Geschäftsentwicklungen Rechnung tragen.
Auch die in § 44a TKG verankerten Haftungsregelungen stellen sich als Bevorzugung von Telekommunikationsanbietern gegenüber Unternehmen in anderen Branchen dar, ermöglichen sie doch z.B. die risikolose Beschränkung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit, soweit es (echte) Vermögensschäden betrifft.
Natürlich gibt es auch negative Aspekte, Risiken, Schattenseiten. Hierzu gehört möglicherweise bereits, dass künftig Betreiber und Inhaber von Strom-, Gas-, Fernwärme- und Abwassernetzen, von Kanalisationssystemen sowie von Verkehrsnetzen (einschließlich Straßen) dazu verpflichtet werden, ausbauwilligen Telekommunikationsnetzbetreibern zu diskriminierungsfreien Bedingungen die Mitnutzung ihrer Infrastrukturen zu ermöglichen. Doch wie die Aufzählung zeigt, trifft dies – und das ist der Hintergrund der geplanten Regelungen – alle Infrastrukturinhaber.
Die Branche beschäftigt zurzeit die Frage der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Vectoring. Diese Technologie ermöglicht eine deutliche Steigerung der Bandbreiten – vor allem auch im Upload – auf der klassischen, kupferbasierten Teilnehmeranschlussleitung (TAL), allerdings zu dem Preis, dass ein Anbieter alle betreffenden TALs kontrollieren muss, auch wenn ein anderer Anbieter „nur“ VDSL dort einsetzen will.
Im Jahr 2013 hat die Bundesnetzagentur bereits ein Zugangsregime für den Einsatz von Vectoring am Kabelverzweiger (KVz) mittels Regulierungsverfügung erlassen. Im Kern ist ein Windhundrennen implementiert worden: Wer zuerst kommt (d. h. einen entsprechenden Eintrag in die Vectoringliste macht), darf den KVz exklusiv erschließen. Dieses vom Ansatz ausgewogene Konzept hat sich größtenteils in der Praxis bewährt. Leider steckt der Teufel im Detail, sodass gerade aus der Sicht alternativer Netzbetreiber ungünstige Entscheidungen der Bundenetzagentur einzelne KVz betreffend ergangen sind.
Nun hat die Telekom Deutschland bei der Bundesnetzagentur beantragt, im Nahbereich der Hauptverteiler (HVt) exklusiv Vectoring einsetzen zu dürfen. Würde diesem Antrag stattgegeben, so wäre eine dicht besiedelte Fläche von etwa 16.000 Quadratkilometer für den Wettbewerb nicht mehr geöffnet.
Vor allem dann, wenn Wettbewerber im eigenen Ausbaugebiet einen oder mehrere KVz für den Ausbau zugesprochen erhalten, kann Vectoring Geschäftsmodelle bedrohen – keine Frage. Doch es kann auch Chance für den eigenen Ausbau sein.
Alexander Ernst
Der Autor
Dr. Alexander Ernst ist Partner von Etling – Ernst Rechtsanwälte, einer auf die Beratung von Telekommunikations- und IT-Unternehmen sowie ITK-Großkunden spezialisierten Anwaltssozietät in Düsseldorf