Die künstlerische Wirkung eines Baudenkmals umfasst auch die „Innen-Außen“-Blickbeziehung. (VGH München vom 18. Juli 2013 – AZ 22 B 12.1741)
Eine Gemeinde hatte gegen einen Genehmigungsbescheid für eine Windenergieanlage geklagt. Sie machte geltend, dass die Anlage gegen denkmalschutzrechtliche Belange gemäß Paragraf 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) verstoße. Schützenswert sei die Blickbeziehung der gemeindlichen, historischen Gebäude, sowohl aufeinander als auch auf die naturbelassene Landschaft.
Das Gericht erachtete die Klage als begründet. Zwar sei im Allgemeinen eine „schöne Aussicht“ nicht denkmalschutzrechtlich geschützt, jedoch müsse der Ausblick im Zusammenhang mit anderen geschützten Gütern beurteilt werden. Dies gelte besonders für traditionelle Landschaften, in die sich eine Windenergieanlage aufgrund ihrer Gestalt und Größe kaum einpassen würde. Die Schutzwürdigkeit läge vor allem darin, dass der Gesamteindruck ortsgebunden sei, eine Windenergieanlage dagegen auch an anderen Stellen erbaut werden könne.
Mit diesem Urteil wurde die bisher strenge Ausklammerung der „schönen Aussicht“ im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Bewertung relativiert.
Dana Kupke / Manuela Herms
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