Für welche Aufgaben ein Ausschuss des Rats zuständig ist, muss eindeutig definiert sein. (OVG Münster vom 19. Februar 2008 – AZ 15 A 2961/07)
Durch die Hauptsatzung einer Gemeinde können Zuständigkeiten des Rates auf seine Ausschüsse übertragen werden. Die Regelung muss aber eindeutig sein. Ergeben sich Auslegungsschwierigkeiten, gilt das engste Verständnis der Formulierung, denn der Rat hat die allgemeine Zuständigkeit, sodass Abweichungen davon unzweifelhaft sein müssen.
In dem entschiedenen Fall hieß es in der Hauptsatzung, dass für bestimmte Fragen ein Ausschuss zuständig sein sollte, gleichzeitig wurde dem Rat aber die Entscheidung „in allen sonstigen und wichtigen und bedeutsamen Angelegenheiten“ vorbehalten. Diese Regelung war unbestimmt. Die Ausfüllung der Begriffe „wichtig“ und „bedeutsam“ hängt von politischen Wertungen und dem sich verändernden Stand der öffentlichen Diskussion ab.
Durch die Regelung in der Hauptsatzung war an sich eine Kompetenzübertragung gewollt, ohne dass ein Rückholrecht durch einfachen Ratsbeschluss vorgesehen war. Dafür wäre eine Änderung der Hauptsatzung notwendig gewesen.
Im konkreten Fall ging es um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Die Gemeinde nahm an, dass es nur zulässig gewesen wäre, wenn es um eine Entscheidung „anstelle des Rates“ gegangen wäre. Jedoch ist der Anwendungsbereich von Bürgerbegehren weit gefasst. Zur Erfüllung des gesetzlichen Merkmals „anstelle des Rates“ kommt es allein darauf an, ob der Entscheidungsgegenstand grundsätzlich in die Zuständigkeit des Rates fällt. Dies ist im Verhältnis von Rats- und Ausschusskompetenz der Fall. Ausschüsse sollen den Rat entlasten, nicht aber entmachten. Angesichts dessen gehören die auf Ausschüsse übertragenen Entscheidungen nach wie vor grundsätzlich zum Zuständigkeitsbereich des Rates, sodass sie auch ohne weiteres Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können.
Franz Otto