Braunkohle im Brenner

Eine Gemeinde kann einem Betreiber von Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen, nicht die Art des fossilen Brennstoffs vorschreiben. (BVwerG vom 14. September 2017 – AZ 4 CN 6.16)

Die Betreiberin eines Asphaltmischwerks befeuerte ihre Anlage mit Erdgas, Flüssiggas und Erdöl. Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung beantragte diese, den bisherigen Brenner auszutauschen, um sodann Braunkohlestaub als Befeuerungsmittel zu nutzen. Dagegen regte sich erheblicher Widerstand in der Bevölkerung. Der Gemeinderat nahm den Genehmigungsantrag zum Anlass, einen Bebauungsplan neu aufzustellen, der zum Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens wurde.

Der neue Bebauungsplan enthielt eine Festsetzung, wonach bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als einem Megawatt die Verwendung fossiler Energieträger nur zulässig ist, wenn die nach der „Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen“ (ZuV 2012) zu bestimmenden spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 Tonnen CO2 pro Gigajoule nicht überschreiten. Diese Festlegung macht den Bebauungsplan unwirksam.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Normenkontrollverfahren das vorinstanzliche Ergebnis des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 29.7.2015 – AZ 3 S 2492/13). Eine solche Festsetzung widerspricht dem Regelungskonzept des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), das der Regelung in Paragraf 5 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zugrunde liegt.

Ein Betreiber einer TEHG-Anlage kann sich aus Kostengesichtspunkten auch für den Einsatz billiger, aber CO2 stärker freisetzender Brennstoffe entscheiden. Diese Entscheidungsfreiheit würde dem Betreiber genommen werden, wenn die Gemeinde den Einsatz solcher Brennstoffe im Wege der Bauleitplanung einschränken oder verbieten könnte.

Die Entscheidung des BVerwG stellt das Verhältnis zwischen gesetzlichen und kommunalen Klimaschutzkonzepten klar. Die Planungshoheit einer Gemeinde erfährt eine Restriktion, sofern der Gesetzgeber in einem Regelungsbereich ein bestimmtes Klimaschutzkonzept vorgibt.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts.
Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.