Biotop erhalten

In einem Biotop darf keine Entwässerung vorgenommen werden, sofern dadurch die natürliche Situation verändert wird. (VG Göttingen vom 19. Januar 2006 – AZ 4 B 195/05)

Ein Landwirt hatte auf einem Grundstück zwei Sickerquellen. Er legte in dem Quellbereich zahlreiche Gräben an, um eine weitere Vernässung der Fläche zu verhindern. Jedoch handelte es sich um ein geschütztes Biotop. Deshalb verlangte die Behörde die sofortige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Verschluss der Gräben.

Nach der Auffassung der Behörde war es im öffentlichen Interesse geboten, die Beeinträchtigung des geschützten Quellbereiches rasch zu beseitigen, da zu befürchten wäre, dass eine Verzögerung zum dauerhaften Verschwinden der auf Nässe angewiesenen Arten und ihres Lebensraumes führen würde.

Rechtsgrundlage für die Anordnung, die Gräben durch Einbau des entnommenen Bodens zu beseitigen, war das Naturschutzgesetz. Danach sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können, verboten.

Nach Ansicht des Gerichts stellte die Anlage von Gräben durch den Landwirt eine Handlung dar, die zu einer Zerstörung oder zumindest einer erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen konnte.
Dagegen war es dem Landwirt um die Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung des Flurstücks gegangen.

Unter den gegebenen Umständen war die Behörde berechtigt, dem Landwirt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzuerlegen. Der Landwirt, dem im Übrigen die Nutzung des Quellbereichs als Weide nicht untersagt worden war, konnte den größten Teil seines Grundstücks ohne weiteres landwirtschaftlich nutzen.

Franz Otto