Rahmenvereinbarungen sind Kalkulationsrisiken eigen, die typischerweise der Bieter tragen muss. Zumutbar ist eine Kalkulation zur Versorgung mit Hilfsmitteln auch dann, wenn der Einzelabruf von der Wahl der Versicherten abhängt. (OLG Düsseldorf vom 2. November 2016 – AZ VII-Verg 27/16)
Nach dem Wegfall des Verbots ungewöhnlicher Wagnisse sind Ausschreibungsbedingungen am Maßstab der Zumutbarkeit zu messen. Ausschreibungsbedingungen sind zumutbar, wenn der Bieter gewisse typische Preis- und Kalkulationsrisiken tragen soll. Die Zumutbarkeitsschwelle erhöht sich bei einer Rahmenvereinbarung zulasten des Bieters. Rahmenvereinbarungen beinhalten aufgrund des nicht feststehenden Leistungsvolumens typischerweise erhebliche Kalkulationsrisiken.
Die vorstehenden Grundsätze erlauben, die Hilfsmittelversorgung mit einer Mehrparteien-Rahmenvereinbarung nach Paragraf 127 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V auszuschreiben. Dies gilt nach der Entscheidung des Senats auch dann, wenn jeder Versicherte ein Wahlrecht hinsichtlich des Leistungserbringers, des Produkts und der Frage hat, ob er beraten werden möchte. Die aus dieser Wahlfreiheit hervorgehende Unsicherheit der Bieter, in welchem Umfang sie beim Abruf der Einzelleistungen zum Zuge kommen, ist zumutbar.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei