Gebührenpflicht für den Betrieb von Mobilfunkanlagen

Die Gebührenpflicht für den Betrieb von Mobilfunkanlagen erfasst auch Unternehmen mit eigenen Sendetürmen. (EuGH vom 6. Oktober 2015 – AZ: C-346/13)

Der Europäische Gerichtshof hatte eine Vorabentscheidungsfrage eines belgischen Gerichts der Stadt Mons zu beantworten. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Mons und der Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes. Die Betreiberin ist Eigentümerin eines Netzes von Sendetürmen mit Mobilfunkanlagen und Telekommunikationsantennen. Die Stadt erließ einen Abgabenbescheid und forderte eine Gebühr angesichts des Betreibens der Mobilfunkanlage auf dem Eigentum, das heißt auf dem Sendemast der Betreiberin. Diese wehrte sich im behördlichen und gerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid.

Der EuGH hat mit Blick auf die Vorschrift Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie RL/2002/EG entschieden, dass eine Abgabe von einem Betreiber von Mobilfunkanlagen und Antennen selbst dann zulässig sei, wenn diese sich auf eignen Gebäuden oder Sendetürmen befänden.

Frank Utikal

Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig

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