Bestattungskosten

Der Sozialhilfeträger darf für die Übernahme von Bestattungskosten die Erforderlichkeit nicht allein an pauschalierende begrenzte Vergütungssätze bestimmen, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind. (BSG vom 25. August 2011 – AZ B 8 SO 20/10 R)

Rechtsgrundlage für die Übernahme der Bestattungskosten ist Paragraf 74 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Für die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Bestattungsunternehmen. Erforderlich ist vielmehr ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status.

Zu übernehmen sind nach dem Gesetzeswortlauf die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen. Darunter fallen nicht die Kosten für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht auf die Bestattung selber ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein alle die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierenden Kosten, mit denen die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten.

Paragraf 74 SGB XII garantiert darüber hinaus nur eine angemessene Bestattung. Der Steuerzahler soll sozialhilferechtlich nur für eine würdige Bestattung aufkommen müssen. Maßstab kann dann zum Beispiel nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen sein. Herangezogen werden nur die Bezieher unterer beziehungsweise mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs.

Die Rechtslage kann sich dann ändern, wenn sich – was empfehlenswert ist – der Bestattungspflichtige vor der Zusage von Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden Kosten gegebenenfalls als erforderlich anerkannt werden können. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit der Kosten auszugehen.

Franz Otto