Bessere Erreichbarkeit bietet Vorteile

Wiederkehrende Beiträge sind keine Steuern, sondern nichtsteuerliche Abgaben. Sie dienen der Abgeltung eines Vorteils, den die Kommune den Anwohnern zum Beispiel durch die Herstellung einer Straße verschafft. (BVG vom 25. Juni 2014 – AZ 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10)

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die sogenannten wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge zulässig sind. Im verhandelten Fall hatten die Beschwerdeführer gegen rheinland-pfälzische Gemeinden geklagt, die sie auf Grundlage der kommunalen Satzungen zu wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen herangezogen hatten.

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die wiederkehrenden Beiträge keine Steuern, sondern nichtsteuerliche Abgaben sind. Ein Verstoß gegen das aus Art. 3, Abs. 1 des Grundgesetzes herzuleitende abgabenrechtliche Gebot der Belastungsgleichheit liege nicht vor. Das Grundgesetz verlangt an dieser Stelle eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen, gemessen am grundstücksbezogenen Vorteil der Nutzungsmöglichkeit, der mit dem Beitrag abgegolten werden soll.

Der beitragspflichtige Vorteil liege hier in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung des Gesamtverkehrssystems. Der damit verbundene Vorteil sei geeignet, den Gebrauchswert der Grundstücke positiv zu beeinflussen, da er einen „Lagevorteil“ schaffe.

Constanze Geiert

Zur Person:
Constanze Geiert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.