An Räume besonderer Art und Nutzung können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, wenn die allgemeinen Regelungen nicht ausreichen, um die Sicherheit zu gewährleisten. (OVG Niedersachsen vom 18. September 2002 – AZ 1 LB 2855/01)
Wenn die Behörde berechtigt ist, beim Umbau eines Gebäudes besondere Anforderungen an den Brandschutz zu stellen, hat der Bauherr keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, die auf Vorgaben hinsichtlich der Brandschutzanforderungen verzichtet.
Für Standardbauvorhaben wird der Brandschutz mit baulichen Mitteln wie Abstände, Rettungswegführung und Bauteil- und Baustoffanforderungen gewährleistet. Besondere Brandschutzanforderungen können aber im Einzelfall bei baulichen Anlagen und Räumen gefordert werden, von denen auf Grund ihrer besonderen Art und Nutzung außergewöhnliche Gefahren oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit ausgehen. Zur Kompensation der bei diesen Sonderbauten auftretenden Risiken kommen vor allem Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes in Betracht wie etwa Sprinkleranlagen, Rauchmelder, Brandmeldeanlagen oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Dies gilt vor allem dann, wenn mit den in einer Verkaufsstätte angebotenen Waren eine Brandlast verbunden ist, die weit über das allgemeine Gefahrenpotenzial hinausgeht.
Franz Otto