Die Novellierung des Vergaberechts zwingt die Kommunen zum Handeln. Die Angebotsabgabe und -annahme wie auch die Dokumentation erfolgen künftig nur noch elektronisch. Das neue Vergaberecht sieht die Einhaltung von internationalen Standards zur Unternehmensverantwortung vor. – Teil 2 unserer Serie zum neuen Vergaberecht
Die Europäische Union hat im Jahr 2014 mit drei Richtlinien, dem sogenannten „Paket zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts“, ein vollständig überarbeitetes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vorgelegt. Das Paket umfasst die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU).
Diese Richtlinien sind bis zum 18. April 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem am 17. Dezember 2015 beschlossenem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nachgekommen.
Die Novellierung wurde zum Anlass genommen, das gesamte Vergaberecht umfassend zu überarbeiten und neu zu strukturieren. Das aktualisierte Vergaberecht umspannt insbesondere Reglungen zum Anwendungsbereich und dem Rechtschutz, aber auch die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen. Insbesondere wurde der Ablauf eines Vergabeverfahrens erstmals im GWB vorgezeichnet.
Nicht im GWB enthalten sind die detaillierten Verfahrensregeln für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen in den einzelnen Phasen des Vergabeverfahrens. Ebenso wenig regelt das Gesetz die Einzelheiten zur Datensammlung für die neue Vergabestatistik. Diese werden in der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung geregelt (Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), Abschnitt 1 bis 3 und Teil B (VOB/B) am 7. Januar 2016 bekanntgemacht (BAnz AT 19.01.2016, B3).
Flexibilisierung der Regeln
Oberhalb der Schwellenwerte zielt die Novellierung darauf ab, das Regelwerk für die Vergaben entsprechend den aktuellen europäischen Bedürfnissen weiterzuentwickeln und innerhalb der Union stärker zu vereinheitlichen. Die Vergabeverfahren sollen effizienter, einfacher und flexibler gestaltet und die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an Vergabeverfahren erleichtert werden. Gleichzeitig ermöglicht es der neue Rechtsrahmen den Vergabestellen, die öffentliche Auftragsvergabe stärker zur Unterstützung strategischer Ziele zu nutzen.
Dazu gehören vor allem soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte. Die Gemeinden werden bei intelligenter Nutzung strategischer Kriterien vor Ort erhebliche regionale Ausschreibungserfolge erzielen können. Dies kommt auch örtlichen Unternehmen zugute, die ihrer Verantwortung bis hinein in die Produktions- und Lieferketten nachkommen.
Das neue Vergaberecht setzt Anreize für Unternehmen, die internationalen Standards zur Unternehmensverantwortung einzuhalten (z. B. die ILO-Kernarbeitsnormen). Den Anliegen von Menschen mit Behinderung soll besser Rechnung getragen werden. Weiter präzisieren die neuen EU-Richtlinien den Anwendungsbereich des Vergaberechts und legen grundlegende Ausnahmen, zum Beispiel bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit, fest (VergRModG, Begr. S. 1, VergRModVO, Begr. S. 1.).
Mehr Rechtssicherheit in der Daseinsvorsorge
Das neue Vergaberecht bietet gerade den Kommunen mehr Rechtssicherheit bei der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge. Schließlich sind erstmals Vorschriften zur Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit und zur Kündigung von Aufträgen vorgesehen. Die Richtlinien ermöglichen zudem ein erleichtertes Vergabeverfahren bei sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen (VergRModG, Begr. S. 1, VergRModVO, Begr. S. 1.).
Die zukünftig vollständige Durchführung von elektronischen Vergaben gehört zu den zentralen Zielen der Vergabereform (VergRModG, Begr. S. 1, VergRModVO, Begr. S. 1.). Elektronische Kommunikationsmittel können Ausschreibungen vereinfachen und die Effizienz und Transparenz der Verfahren steigern. Eine medienbruchfreie öffentliche Vergabe bietet zugleich erhebliche Einsparpotenziale für Unternehmen und Auftraggeber. Das neue Recht sieht daher vor, dass die elektronische Kommunikation im Vergabeverfahren zur Regel wird.
Der nationale Gesetzgeber nimmt an, dass bereits 70 Prozent der Vergabestellen die e-Vergabe praktizieren – mit der Einschränkung, dass nur bei der Hälfte der Vergabestellen das Angebot schon jetzt elektronisch eingereicht werden kann. 30 Prozent der Vergabestellen haben noch keine e-Vergabe-Verfahren eingeführt. Diese würden bei vollständiger Umstellung auf ausschließlich elektronische Verfahren von dem vollen Einsparpotenzial profitieren (VergRModG, Begr. S. 1.).
Die ersten Maßnahmen sind zwingend bis zum 18. April 2016 umzusetzen. Es muss bei der Vergabestelle eine Internetadresse vorhanden sein, bei der sämtliche Unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Die Umstellung auf die elektronische Kommunikation ist zwingend, und zwar unabhängig vom Liefer- oder Leistungsgegenstand, welcher der Vergabe zugrunde liegt. Das bedeutet im Einzelnen, dass die Bekanntmachung ausschließlich auf elektronischem Weg erfolgt und die Vergabeunterlagen elektronisch abrufbar zur Verfügung stehen.
Die Angebotsabgabe und die Angebotsannahme müssen elektronisch erfolgen, und die Dokumentation sowie die Archivierung muss ebenfalls papierlos vorgenommen werden. Bis zum 18. Oktober 2018 ist die elektronische Vergabe dahingehend umsetzen, das nur noch elektronische Einreichungsverfahren erlaubt sind. Verlängerungsmöglichkeiten zur Umstellung sind derzeit nicht vorgesehen, sodass erheblicher Umstellungsaufwand auf die Kommunen zukommen wird.
Christian Braun
Der Autor
Christian Braun ist Fachanwalt für Vergaberecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Sozietät Braun und Zwetkow Rechtsanwälte in Leipzig
Info zu unserer Serie über das neue Vergaberecht:
Teil 1 – „Im Auftrag der Gemeinde tätig“ – ist erschienen in der gemeinderat 2/2016, S. 70/71. – Bestellen Sie hier diese Ausgabe
Teil 3 – „Positive Ziele setzen“ – lesen Sie hier