Befürchten Nachbarn einer geplanten Biogasanlage Geruchsbelästigungen, muss im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Prüfung die Geruchsbelastung ermittelt werden. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2015 – AZ 8 A 799/14)
Gegen den Bau von Biogasanlagen kommt es häufig zu Einwendungen von Nachbarn, die Geruchsbelästigungen fürchten. Im konkreten Fall hatten die Kläger in der ersten Instanz Erfolg: Das Verwaltungsgericht Minden (AZ 11 K 805/11) lehnte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Biogasanlage ab.
Daraufhin änderte der Landwirt seinen Anlagenplan. Er verzichtete auf den im Verhältnis zu den Klägern nächstgelegenen Fahrsilo und modifizierte die Abluftführung des Technikgebäudes der Biogasanlage und der Stallgebäude. Nun war die Genehmigung des Plans rechtmäßig, urteilte das Oberverwaltungsgericht. Es sei nicht mehr damit zu rechnen, dass die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Kläger das zumutbare Maß übersteige.
Der Landwirt hatte den Immissionswert für Tierhaltungsgerüche aufgrund einer Einzelfallprüfung beanstandungsfrei auf 20 Prozent der Jahresgeruchsstunden festgesetzt. Von einer „Jahresgeruchsstunde“ ist immisionstechnisch zu sprechen, wenn innerhalb einer Stunde über die Dauer von sechs Minuten hinweg erkennbare Gerüche aus emittierenden Anlagen auftreten.
Gleichwohl übersteige die Anlage nicht die zumutbare Gesamtgeruchsbelastung. Die Anteile der beiden Geruchskategorien (Tiergerüche und industrielle Gerüche) an den unterschiedlichen Immissionswerten seien rechnerisch zueinander in Beziehung zu setzen; die Summe der Anteile liege unter dem zulässigen Gesamtkontingent.
Red.