Der Kostenersatz, der von einem Brandstifter für den Feuerwehreinsatz verlangt wird, darf nicht mittels Verwaltungsakt festgesetzt werden. (VG Magdeburg vom 3. September 2012 – AZ 7 A 275/11)
Wenn es darum geht, die Kosten für einen Feuerwehreinsatz gegenüber einem Brandstifter geltend zu machen, kommt es darauf an, was das Brandschutzrecht vorsieht. Im Allgemeinen ist dort eine Unentgeltlichkeit bestimmt. Kostenersatz kann von einem Brandstifter nur mittels Klage, aber nicht durch Verwaltungsakt verlangt werden.
Grundlage für eine solche gesetzliche Regelung ist, dass der Einsatz der Feuerwehr für Brände, Notständen und Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr unentgeltlich ist. In Brand- und Notstandsfällen soll die Bereitschaft, die Feuerwehr so schnell als möglich zu alarmieren, nicht durch Kostenrisiken oder Kostenüberlegungen gebremst werden.
In dem konkreten Fall hatte die freiwillige Feuerwehr Leistungen erbracht, die nach dem Landesrecht unentgeltlich waren. Da der Verantwortliche den Brand vorsätzlich verursacht hatte, blieben Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften unberührt. Mithin konnten von der Gemeinde Wasser- und Kraftstoffkosten sowie Entgelte, die tatsächlich gezahlt worden waren, in Rechnung gestellt werden. Fraglich war, ob Vorhaltekosten in Rechnung gestellt werden konnten.
Nach dem Urteil ist eine Forderung auf Kostenerstattung rechtswidrig, wenn der Einsatz der Feuerwehr in Brand- und Notstandsfällen unentgeltlich ist und vom Brandstifter der Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften zwar verlangt, aber nicht mittels Verwaltungsakt festgesetzt werden darf.
Franz Otto