Begehren unzulässig

Das Bürgerbegehren zur Frage einer Fusion der Verbandsgemeinde Rhens war unzulässig und deshalb nicht durchzuführen. (VG Koblenz vom 19. April 2010 – AZ 1 K 1202/09.KO)

Zu den Zielen der Gebiets- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz gehörte die Schaffung von Verbandsgemeinden mit nicht weniger als 12 000 Einwohnern. Die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Rhens lag unter 9000. Der Rat der Verbandsgemeinde Rhens forderte bereits im Dezember 2007 in einer Resolution die Eigenständigkeit der Verbandsgemeinde. Im Kommunalwahlkampf im Jahr 2009 warb eine Wählergruppe für den Erhalt der Verbandsgemeinde und sammelte Unterschriften zur Durchführung eines Bürgerbegehrens, das folgenden Wortlaut hatte: „Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das Begehren, dass die Bürger/innen der Verbandsgemeinde Rhens in einem förmlichen Bürgerentscheid über folgende Frage abstimmen sollen: Soll die Verbandsgemeinde Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion) mit der Untermosel eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden?“.

In seiner Sitzung am 8. Juli 2009 ließ der Rat der Verbandsgemeinde Rhens das Bürgerbegehren zu und fasste den Beschluss, die Verbandsgemeinde Rhens solle im Sinne des Bürgerbegehrens weder aufgelöst noch mit einer anderen kommunalen Gebietskörperschaft fusioniert werden. Der Verbandsbürgermeister stellte fest, dass die Durchführung eines Bürgerentscheids nun nicht mehr erforderlich sei. Daraufhin erhob das Bürgerbegehren gegen den Bürgermeister Klage, die erfolglos blieb.

Die Weigerung, den zugelassenen Bürgerentscheid durchzuführen, so das Gericht, verletze das Bürgerbegehren nicht in organschaftlichen Rechten. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Aus den gesetzlichen Vorschriften folge, dass ein Bürgerentscheid nur zu wichtigen Angelegenheiten in Form einer Sachentscheidung durchgeführt werden dürfe.

Zwar gehöre auch die Änderung des Verbandsgemeindegebiets zu den wichtigen Angelegenheiten. In den diesbezüglichen Verfahren hätten Kommunen aber lediglich ein Anhörungs- und Antragsrecht. Solle hierüber ein Bürgerentscheid stattfinden, müsse sich entweder aus der Fragestellung des Bürgerbegehrens selbst oder aus dessen Begründung ergeben, in welchem Verfahren und mit welcher Zielrichtung die Frage einer Gebietsänderung den wahlberechtigten Einwohnern zur Beantwortung gestellt werde. Diese Anforderungen würden nicht erfüllt.