Die Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet ist vorläufig zugelassen (OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2015 – AZ 7 B 1343/14 und 7 B 1344/14)
In einem Gewerbegebiet in Köln-Lövenich dürfen vorläufig Flüchtlinge untergebracht werden. Das Gericht hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, die zwei benachbarte Gewerbebetriebe gestellt hatten.
Die Gewerbebetriebe hatten sich gegen die von der Stadt geplante Aufstellung von zwei eingeschossigen Wohncontainern zur Unterbringung von Flüchtlingen gewandt. Zur Begründung hatten sie unter anderem angeführt, die Unterbringungseinrichtung passe nicht in das Gewerbegebiet in Lövenich, zudem habe die Stadt Köln alternative Unterbringungsmöglichkeiten nicht hinreichend geprüft.
Der 7. Senat des OVG hat seine Beschwerdeentscheidungen im Wesentlichen auf die neue, am 26. November 2014 in Kraft getretene Regelung des Paragrafen 246 Abs. 10 des Baugesetzbuches gestützt. Danach können bis Ende 2019 unter bestimmten Voraussetzungen in Gewerbegebieten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zugelassen werden.
Red.