Ein Baumrückschnitt kann eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge haben. (OLG Koblenz vom 6. März 2007 – AZ 7 K 573/06)
Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des Grundwasserspiegels, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Dies gilt nicht nur für den Außenbereich, sondern auch für die bebauten Ortsteile.
Diese Regelung hat zu der Frage geführt, ob ein Baumrückschnitt im bebauten Bereich ein Eingriff in Natur und Landschaft ist. Wenn es nur um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes geht, muss der Baumwuchs in der Umgebung des zum Rückschnitt vorgesehenen Baumes berücksichtigt werden, aber auch die Bebauung in der Nachbarschaft.
In dem konkreten Fall war ein Grundstückseigentümer durch ein zivilgerichtliches Urteil verpflichtet worden, den Überhang eines an der Grenze stehenden Baumes zu beseitigen. Dieses Urteil wurde aber nicht rechtskräftig, denn es kam zunächst auf die Entscheidung der öffentlich-rechtlichen Frage an. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts war keine öffentlich-rechtliche Genehmigung für den Baumrückschnitt notwendig, weil der Baum für das Landschaftsbild keine besondere Bedeutung hatte.
Franz Otto