Ein Garten macht noch keine Landschaft. (VG Koblenz vom 6. März 2007 – AZ 7 K 572/06.KO)
Ein einzelnes, mit Bäumen und Sträuchern bepflanztes Grundstück ist noch kein schützenswertes Landschaftsbild im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes. Ein darauf stehender Baum darf genehmigungsfrei zurückgeschnitten werden.
Im konkreten Fall verurteilte das Amtsgericht eine Grundstückseigentümerin dazu, die auf das Nachbargrundstück überhängenden Äste einer Eiche zu beseitigen. Die Eigentümerin beantragte daraufhin bei der Kreisverwaltung die naturschutzrechtliche Erlaubnis zum Rückschnitt des Baumes. Diese Erlaubnis wurde ihr mit der Begründung versagt, der Rückschnitt beeinträchtige das Landschaftsbild erheblich. Vom Gesamtanwesen und von der Eiche ginge ein hoher ästhetischer Reiz aus. Das gelte umso mehr, als das Grundstück als einziges im Straßenverlauf einen umfangreichen Baumbestand aufzuweisen habe. Die Nachbarn waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und klagten vor dem Verwaltungsgericht.
Die Klage hatte Erfolg. Der Rückschnitt der Eiche, so die Richter, bedürfe keiner Genehmigung. Nach dem Landesnaturschutzgesetz seien erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild zwar genehmigungsbedürftig. Ein Landschaftsbild setze aber begrifflich eine Umgebung voraus, die überwiegend durch natürliche Elemente geprägt sei. Dafür genüge der dichte Baumbestand auf einem einzelnen Grundstück in einer ansonsten von Wohnbebauung gekennzeichneten Umgebung nicht. Andernfalls würde die Genehmigungsbedürftigkeit auf einen vom Gesetz nicht gewollten Schutz des Ortsbildes hinauslaufen.
Franz Otto